TSVG – Das ändert sich künftig bei der Zulassung!

Das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz bringt neben den bundeseinheitlichen Preisen eine Vielzahl an Änderungen für die Gesundheitsbranchen auf den Weg. Einige davon betreffen auch Heilmittelerbringer. So soll sich auch beim Thema Zulassung etwas ändern. Was genau genau das ist, erklären wir in diesem Artikel.

Einheitliche Zulassungsbedingungen

Durch das TSVG werden die Rahmenverträge auf Landesebene letztlich abgeschafft. An deren Stelle wird ein bundeseinheitlicher Vertrag treten. Diesen werden die Heilmittelverbände mit dem GKV-Spitzenverband für die jeweilige Branche aushandeln. Der bundeseinheitliche Vertrag wird auch alle Zulassungsfragen regeln. Welche Zulassungsregeln es im Einzelnen geben wird, hängt also vom Ergebnis der Vertragsverhandlungen ab.

Eine einheitliche Zulassungsstelle

Zunächst soll der bürokratische Aufwand für die Praxen verringert werden. Die Kassen müssen sich dazu auf Landesebene zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen. Es wird also nur noch eine zuständige Stelle für alle Zulassungsfragen geben. Diese Stelle hat dann das Recht, über die Zulassung durch Verwaltungsakt zu entscheiden (was das bedeuten, dazu gleich).

Welche Rechte hat die Arbeitsgemeinschaft?

Die Arbeitsgemeinschaft ist nach § 124 Abs. 3 SGB V berechtigt “die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden“.

Unter den “vertragliche vereinbarten […] Voraussetzungen” sind die im bundeseinheitlichen Vertrag verhandelten Voraussetzungen zu verstehen.

Welche Rechte haben die Leistungserbringer?

Durch die Berechtigung der Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, ergeben sich im Umkehrschluss auch Rechte des einzelnen Heilmittelerbringers. So kann die durch Verwaltungsakt ergangene Entscheidung durch ein Verwaltungsverfahren (Widerspruchsverfahren) angefochten werden. Ferner ist die Entscheidung auch gerichtlich überprüfbar. Auch die Vorschriften des bundeseinheitlichen Vertrages können in diesem Wege auf Recht- und Verfassungsmäßigkeit überprüft werden.

Für wenn werden die neuen Regeln gelten?

Ganz kurz: Für Alle! Einen Bestandschutz für bereits zugelassene Leistungserbringer wird es nicht geben! Da drückt sich das Gesetz in § 124 Abs. 6 SGB V ganz klar aus. Auch bereits zugelassene Leistungserbringer müssen die bundeseinheitlichen Verträge im vollen Umfang anerkennen! Tun sie das innerhalb von 6 Monaten nicht, so dürfen Sie Ihre Leistungen nicht mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abrechnen!

Wir werden Sie bezüglich dieses Themas auf dem Laufenden halten. Den Gesetzestext des neuen TSVG haben wir Ihnen hier verlinkt: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/T/TSVG_BGBL.pdf

Ihre PraxWin-Team