Neue Heilmittelverordnungen ab dem 01.01.2021
Seit dem 01. Januar 2021 gelten die neuen Heilmittelvordnungen. Wir zeigen Ihnen was zu nun gilt und was zu beachten ist.
Inhalt des Artikels
1. Übergangsregelung
Für Verordnungen, die vor dem 01.01.2021 ausgestellt wurden, gelten weiterhin die neuen Verordnungsformulare. Für alle Verordnungen, welche nach dem 01.01.2021 ausgestellt sind, gilt ausschließlich das neue Verordnungsformular, da ein neuer Verordnungsfall ausgelöst wird.
2. Verordnungsfall
Der Verordnungsfall hat in der neuen Heilmittel-Richtlinie das bisherige Regelfallsystem abgelöst. Ein Verordnungsfall umfasst alle Behandlungen eines Patienten oder einer Patientin aufgrund derselben Diagnose und Diagnosegruppe nach Heilmittelkatalog. Innerhalb eines Verordnungsfalles kann es mehrere Verordnungen geben. Wenn in einem zeitlichen Zusammenhang mehrere voneinander unabhängige Diagnosen auf, kann diese mehrere Verordnungsfälle auslösen, für die wiederum eigene Verordnungen ausgestellt werden können.
Ein neuer Verordnungsfall beginnt, wenn nach der letzten Behandlung des letzten Verordnungsfalles 6 Monate vergangen sind, innerhalb derer keine neue Verordnung ausgestellt wurde.
3. Orientierende Behandlungsmenge
Die orientierende Behandlungsmenge definiert die Summe der Behandlungseinheiten, mit der das angestrebte Therapieziel in der Regel erreicht werden kann. Wobei die ergänzenden Heilmittel bei der Bemessung nicht berücksichtigt werden. Die orientierende Behandlungsmenge ergibt sich in Abhängigkeit von der Indikation aus dem Heilmittelkatalog.
Für die Podologie sind keine orientierende Behandlungsmengen festgelegt.
4. Bezug zum verordnenden Arzt
Verordnungsfall und die orientierende Behandlungsmenge beziehen sich immer auf die jeweils verordnende Ärztin oder den verordnenden Arzt.
5. Höchstmenge je Verordnung
Wenn das Therapieziel mit der orientierenden Behandlungsmenge nicht erreicht werden konnte, sind innerhalb des Verordnungsfalls mehrere weitergehende Verordnungen möglich.
Die medizinischen Gründe sind dann in der Patientenakte des Arztes (!) zu vermerken.
Die jeweilige Höchstmenge an Behandlungseinheiten pro Verordnung ist im Heilmittelkatalog festgelegt. Sind ergänzende Heilmittel verordnet richtet sich der Höchstmenge an der des vorrangigen Heilmittels. Wurde die Verordnungsmenge auf unterschiedliche vorrangige Heilmittel aufgeteilt, dann richtet sich die Höchstmenge des ergänzenden Heilmittels nach der Summe der verordneten Einheiten der vorrangigen Heilmittel.
6. Langfristiger Heilmittelbedarf
In der Anlage 2 der neuen Heilmittelrichtlinie sind die Diagnosen aufgelistet, welche ohne Genehmigung der Krankenkasse einen langfristigen Heilmittelbedarf begründen.
Für schwere dauerhaften funktionellen oder strukturellen Schädigungen, welche mit denen aus der Anlage 2 vergleichbar sind, ist ein Antrag des Versicherten nötig. Über den Antrag entscheidet die Krankenkasse.
7. Behandlungsbeginn
Die Behandlung hat innerhalb von 28 Tagen nach Verordnung zu beginnen. Ist auf der Verordnung ein dringlicher Behandlungsbeginn vermerkt, so hat die Behandlung innerhalb von 14 Tagen zu beginnen.
Danach verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.
8. Behandlungsunterbrechung
Wird die Behandlung länger als 14 Tage unterbrochen, ohne dass es einen angemessenen Grund dafür gibt, verliert die Verordnung Ihre Gültigkeit.