Kassengesetz 2020 in der Therapiepraxis

Das Kassengesetz 2020 betrifft nicht nur den Einzelhandel oder die Gastronomie. Auch Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen müssen nun schauen, dass sie ihre Kassenführung in der Praxis rechtskonform durchführen. Worum es dabei geht und was es für Therapiepraxen zu beachten gibt, rklären wir Ihnen in diesem Beitrag.

Was ist das Kassengesetz?

Bei dem Kassengesetz bzw. der Kassensicherungsverordnung handelt es sich um eine Verordnung des Bundesfinanzministeriums. Ihr zur Grunde liegt das “Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Aufzeichnungen”. Ziel ist es, Manipulationen bei Kassenführung zu verhindern. Die Kassensicherungsverordnung soll nun den Schutz vor Manipulationen an digitalen Aufzeichnungen bei Bargeschäften sicherstellen.

Übersicht über die Änderungen durch das Kassengesetz

Seit dem 01.01.2020 gilt die Belegausgabepflicht. Bei jedem Bargeschäft muss dem Kunden ein Beleg ausgehändigt werden. Ferner müssen bis zum 30.09.2020 alle “elektronischen Aufzeichnungssysteme” mit einer sog. “Zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung” (TSE) ausgerüstet werden. Die Kassensysteme sind außerdem beim zuständigen Finanzamt anzumelden.

Die Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)

Die Zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung dient der manipulationssicheren Aufzeichnung aller einzelnen Geschäftsvorfälle um diese dann im Falle einer Kassennachschau durch das zuständige Finanzamt über eine einheitliche Schnittstelle auslesen zu können.  

Sie wird meist in Form eines USB-Sticks oder einer Micro-SD Karte eingesetzt. Es gibt allerdings auch Cloudlösungen.

Meldung beim Finanzamt

Künftig müssen alle elektronischen Kassensysteme beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden. Hierzu wird es entweder einen amtlichen Vordruck oder ein Online-Meldeverfahren geben. Das Meldeverfahren kann je nach Bundesland anders gestaltet sein.

Was ist der aktuelle Stand?

Aktuell haben die Bundesländer Baden-Würtemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, NRW und Schleswig-Holstein angekündigt, es bis zum 31.03.2021 zu dulden, dass ein Kassensystem über keine TSE verfügt, sofern die:

die erforderliche Anzahl an TSE wurde bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben oder

der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/pressemitteilung/zahlreiche-laender-finanzminister-wehren-sich-gegen- das-bundesfinanzministerium

Das sollten Sie als Therapeut jetzt tun!

Wenn Sie in Praxis eine Barkasse führen, sollten Sie sich mit Ihrem Steuerberater in Verbindung setzen um zu klären, ob Sie unter den Anwendungsbereich des Kassengesetzes fallen. Wichtig!: Auch eine Kassensoftware oder eine Praxissoftware mit Kassenfunktion kann ein “elektronisches Aufzeichnungssystem” sein. Ihr Steuerberater ist dafür der beste Ansprechpartner.

Wenn Sie die Gewissheit haben, dass Sie unter den Anwendungsbereich fallen und somit eine TSE benötigen, sollten Sie den Kassenhersteller, bzw. den Hersteller Ihrer Praxissoftware kontaktieren und mit diesem besprechen welche TSE er Ihnen anbieten kann.

Alle Angaben sind ohne Gewähr!