Corona-Ausgleichszahlung für Therapeuten

Um die finanziellen Auswirkungen der Corona-Krise für Therapeuten etwas abzumildern, ist am 05.05.2020 COVID-19-SchtzV in Kraft getreten. Neben der Hygiene-Pauschale sieht die Verordnung auch finanzielle Direkthilfen in Form von einmaligen Ausgleichszahlungen für Heilmittelerbringer vor.

Wer hat Anspruch auf die finanziellen Hilfen

Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben alle zugelassenen Leistungserbringer nach § 124 Absatz 1 und 2 SBG V. Das sind Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Podologen und Ernährungstherapeuten.

Antragstellung

Die Antragsstellung soll bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft erfolgen. Diese soll dann in Kooperation mit dem Spitzenverband der Krankenkassen Ausgleichszahlung veranlassen. Der GKV-Spitzenverband ist durch die Verordnung dazu angehalten, bis zum 15.05.2020 alle näheren Einzelheiten zur Antragstellung festzulegen.

Höhe der Corona-Ausgleichszahlung

Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach dem Zeitraum der Zulassung der Leistungserbringers.

1. Zugelassen bis zum 30.09.2019

Bei Leistungserbringern, die bis zum 30.09.2020 zugelassen worden sind, beträgt die Ausgleichszahlung 40% der im 4. Quartal 2019 gegenüber den Krankenkassen abgerechneten Heilmittel, einschließlich der geleisteten Zuzahlungen.

2. Zwischen dem 01.10.2019 bis zum 31.12.2019 zugelassene Leistungserbringer

Leistungserbringer, welche zwischen dem 01.10.2019 und dem 31.12.2019 zugelassen würden, haben Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 40% der im 4. Quartal 2019 gegenüber den Krankenkassen abgerechneten Heilmittel, einschließlich der geleisteten Zuzahlungen. Aber mindestens auf 4.500€!

3. Zugelassen zwischen dem 01.01.2020 und dem 30.04.2020

Leistungserbringer, welche zwischen dem 01.10.2019 und dem 31.12.2019 zugelassen würden, haben Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 4.500€.

4. Zugelassen zwischen dem 01.05.2020 bis zum 31.05.2020

Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt 3000€.

5. Zugelassen zwischen dem 01.06.2020 und dem 30.06.2020

Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt 1.500€

Werden andere staatliche Hilfen angerechnet?

Nein, gemäß der Verordnung werden andere staatliche Leistungen, wie Kurzarbeitergeld nicht mitangerechnet.