Corona-Hygiene-Pauschale | Das steht Ihnen jetzt zu!

Die Corona-Hygiene-Pauschale tritt heute in Kraft. Ab dem 05.05.2020 können Sie als Heilmittelerbringer nun 1,50 Euro pro Verordnung zusätzlich abrechnen. Die Pauschale ist Teil einer Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit, welche die finanziellen Belastungen für Heilmittelerbringer aufgrund der Corona-Krise abmildern soll. Wir erklären wie Ihnen wie es geht.

Wer kann die Corona-Hygiene-Pauschale geltend machen?

Einen Anspruch auf die Corona-Hygiene-Pauschale haben gemäß der Verordnung alle zugelassenen Leistungserbringer nach § 124 Abs. 1 und 2 SGB V. Darunter fallen insbesondere Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Podologen und Ernährungstherapeuten.

Mit wem kann ich die Hygiene-Pauschale abrechnen?

Die Pauschale kann nach derzeitigen Stand nur mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden. Private Krankenversicherung sind in der Verordnung nicht erwähnt, was insbesondere Praxen mit hohem Anteil an Privatpatienten betrifft.

Wie wird mit den Krankenkassen abgerechnet?

Der GKV-Spitzenverband hat für die Abrechnung der Corona-Hygiene-Pauschale kurzfristig eine eigene Heilmittelposition eingerichtet. Diese lautet “X9944” und gilt bundesweit für alle oben genannten Berufsgruppen. Über diese wird die Pauschale dann mit der Verordnung bei der Krankenkasse abgerechnet werden. Eine zusätzliche ärztliche Verordnung ist nicht notwendig. Außerdem ist die Corona-Hygiene-Pauschale zuzahlungsfrei!

Wichtig! :Bei einer Teilabrechnung wird die Hygiene-Pauschale mit der Einreichung der Originalverordnung erstattet!

In PraxWin werden wir die entsprechende Position in den Preislisten aller Therapeuten einfügen, sodass Sie über diese direkt die Hygiene-Pauschale abrechnen können.

Bis wann gilt die Corona-Hygiene-Pauschale?

Die Pauschale gilt bis einschließlich dem 30.September 2020. Abgerechnet werden können Verordnungen ab dem 05.05.2020!

Die Originalverordnung im Volltext finden Sie hier.